VGH Hessen - Beschluss vom 16.02.2007
1 UZ 1948/06
Normen:
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 1 ; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 754
FamRZ 2007, 1771
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 763/05

Recht der Landesbeamten: Beweislast, Eheschließung, Hinterbliebenenversorgung, Vermutung, Versorgungszweck

VGH Hessen, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 1 UZ 1948/06

DRsp Nr. 2008/6727

Recht der Landesbeamten: Beweislast, Eheschließung, Hinterbliebenenversorgung, Vermutung, Versorgungszweck

»Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Versorgungszwecks einer Eheschließung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG

Normenkette:

BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 1 ; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwergeld nach der am 26. Mai 2004 verstorbenen Ehefrau des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 28 BeamtVG seien nicht erfüllt, weil die gesetzliche Annahme, dass die am 7. Mai 2004 geschlossene Ehe allein oder überwiegend dem Zweck der Versorgung des Klägers gedient habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), nicht widerlegt worden sei.