OLG Bremen - Beschluss vom 22.08.2017
5 WF 62/17
Normen:
GG Art. 13; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 753;
Fundstellen:
FamRB 2018, 4
FamRZ 2018, 249
FuR 2018, 91
NJW 2017, 3245
NZM 2017, 744
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 268/17

Recht des nicht mehr im gemeinsamen Familienheim wohnenden Ehegatten auf Zutritt zum Zweck des freihändigen Verkaufs

OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 5 WF 62/17

DRsp Nr. 2017/11836

Recht des nicht mehr im gemeinsamen Familienheim wohnenden Ehegatten auf Zutritt zum Zweck des freihändigen Verkaufs

1. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. 2. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 5.5.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 13; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 753;

Gründe:

I.