OLG Schleswig - Beschluss vom 04.05.2011
12 UF 83/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1680; FamFG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 559/10

Recht des nichtsorgeberechtigten Kindesvaters auf Beteiligung am Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 12 UF 83/11

DRsp Nr. 2011/21961

Recht des nichtsorgeberechtigten Kindesvaters auf Beteiligung am Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter

Der nichtsorgeberechtigte Kindesvater ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in dem Verfahren nach § 1666 BGB, das die Prüfung des Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter zum Gegenstand hat, hinzuzuziehen. Ein subjektives Recht des Vaters, das unmittelbar betroffen sein kann, ergibt sich jedenfalls aus § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 22. März 2011 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesvater wird zum Verfahren hinzugezogen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in Hamburg bewilligt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1680; FamFG § 7 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes X, geb. ...1998, das bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nie verheiratet; eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.