Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 22. März 2011 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kindesvater wird zum Verfahren hinzugezogen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in Hamburg bewilligt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes X, geb. ...1998, das bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nie verheiratet; eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.
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