Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Ausbildung
BGH, Urteil vom 22.12.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 320/81
DRsp Nr. 1994/4780
Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Ausbildung
A. Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich kein Recht, zum Zweck einer weiteren Ausbildung einen Beruf aufzugeben, der der Familie eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und sie damit der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. Er muß sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er ohne zureichenden Grund seinen Arbeitsplatz aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht hat. Diese Beschränkungen bestehen nicht nur nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern regelmäßig auch im Verhältnis zum ranggleichen Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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