OLG Koblenz - Beschluss vom 02.10.2006
11 WF 871/06
Normen:
BGB § 1587g Abs. 1 ; BeamtVG § 22 Abs. 2 ; VAHRG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 483
NJW-RR 2007, 875
NVwZ-RR 2007, 120
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 316/04

Rechte der geschiedenen Ehefrau eines ausgleichspflichtigen Beamten nach dessen Versterben

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 11 WF 871/06

DRsp Nr. 2007/16638

Rechte der geschiedenen Ehefrau eines ausgleichspflichtigen Beamten nach dessen Versterben

Verstirbt ein ausgleichspflichtiger Beamter nach wegen der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB nicht vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs, so ist die geschiedene Ehefrau vorrangig auf die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gem. § 22 Abs. 2 BeamtVG zu verweisen vor Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 1 ; BeamtVG § 22 Abs. 2 ; VAHRG § 3a Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin war mit dem Hochschullehrer und späteren Präsidenten der ... Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. S... W... verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 13.4.1988 - rechtskräftig seit dem 26.5.1988 - geschieden und der Versorgungsausgleich bis zu der in § 1587 b Abs. 5 BGB vorgesehenen Höchstgrenze durchgeführt. In den Gründen des Urteils findet sich die Formulierung, dass "wegen des restlichen Ausgleichsbetrages zu gegebener Zeit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme".