OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2016
15 WF 74/16
Normen:
BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 106/16

Rechte des Kindesvaters auf Auskunft durch die Pflegeeltern und das Jugendamt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 15 WF 74/16

DRsp Nr. 2017/13029

Rechte des Kindesvaters auf Auskunft durch die Pflegeeltern und das Jugendamt

Die Auskunftspflicht aus § 186 BGB ist nicht entsprechend auf die Pflegeeltern des Kindes und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 18.4.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde des Beteiligten ... (Kind) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 18.4.2016 abgeändert.

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €

(Beschwerde des Antragstellers und des Ergänzungspflegers: jeweils 500 €)

Normenkette:

BGB § 1686;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am ... geborenen Beteiligten ... .... Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 10.7.2008 wurden ihm und der Kindesmutter, der Beteiligten ... ..., das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Landratsamt ... als Ergänzungspfleger für den Beteiligten ... ... übertragen.