OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2013
I-24 U 49/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1; BGB § 601 Abs.2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 2016
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 250/08

Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf einem Grundstück der Eltern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen I-24 U 49/12

DRsp Nr. 2013/18638

Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf einem Grundstück der Eltern

1. Gestatten die Eltern ihrer Tochter und deren Ehegatten, auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Wohnung zu bauen und diese zu nutzen, so stellt sich dies als Leihe dar.2. Wird das Leihverhältnis aus Gründen beendet, die der Entleiher nicht zu vertreten hat, so ist der Verleiher mit Fortfall des Leihverhältnisses als Rechtsgrund für die Verwendungen zum Bereicherungsausgleich gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB verpflichtet.3. Für den Ausbau einer unentgeltlichen auf Lebenszeit überlassenen Familienwohnung bemisst sich die Bereicherung nach der durch die vorzeitige Aufhebung des Leihverhältnisses entstandene Möglichkeit, die ausgebauten und modernisierten Wohnräume wirtschaftlich selbst zu nutzen. Deren Wert i.S. von § 818 Abs. 2 BGB bemisst sich nach dem Ertragswert der Räume, wobei von dem Ertragswert der Räume in jetzigem Zustand derjenige vor den Investitionen abzusetzen ist. Der zugewachsene Vermögensvorteil ist durch Zahlung einer entsprechenden Geldrente auszugleichen.