OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2018
5 WF 65/18
Normen:
RVG § 38; RVG § 42 Abs. 1; RVG § 42 Abs. 3; RVG § 43; RVG § 50; RVG § 33;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 947/16

Rechtliche Einordnung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung auf Grund Mandatsniederlegung während des laufenden EhescheidungsverfahrensGegenstandswert bei einem Stufenantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 5 WF 65/18

DRsp Nr. 2018/15349

Rechtliche Einordnung eines anwaltlichen Antrags auf Wertfestsetzung auf Grund Mandatsniederlegung während des laufenden Ehescheidungsverfahrens Gegenstandswert bei einem Stufenantrag

1. Legt ein Rechtsanwalt während des Ehescheidungsverfahren sein Mandat nieder und beantragt Wertfestsetzung, so handelt es um keinen Antrag auf vorläufige Wertbestimmung nach § 55 Abs. 1 FamGKG, sondern um einen nach § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.2. Bei einem Stufenantrag in der noch in der Auskunftsstufe befindlichen Folgesache Güterrecht, bestimmt sich der Wert vor der Bezifferung nach § 38 FamGKG grundsätzlich nach der Höhe des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages erwarteten Leistungsanspruchs. Fehlen hierzu in der Antragsschrift Angaben, so kann auf eine außergerichtlich geäußerte Vorstellung zur Höhe des Anspruchs zurückgegriffen werden. Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Höhe des erwarteten Anspruchs, ist im Regelfall auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.3. Hinsichtlich der Ermittlung des Vermögens nach § 43 FamGKG sind nach Abzug eines Freibetrages von je 25.000 EUR insgesamt 5% des verbliebenen Vermögens der Ehegatten zur Wertberechnung heranzuziehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.