OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2007
8 W 245/07
Normen:
BGB § 1836e Abs. 1 Satz 1,Satz 3 ; ZPO § 249 § 767 § 780 § 781 § 785 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 270
FamRZ 2007, 1912
NJW-RR 2007, 1593
OLGReport-Stuttgart 2007, 979
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 114/07

Rechtliche Folgen des Todes eines Betreuten im Regressverfahren der Staatskasse nach § 1836e BGB - beschränkte Erbenhaftung; Vorrang eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 8 W 245/07

DRsp Nr. 2007/12689

Rechtliche Folgen des Todes eines Betreuten im Regressverfahren der Staatskasse nach § 1836e BGB - beschränkte Erbenhaftung; Vorrang eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers

»1. Der Tod des Betreuten im Regreßverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben. 2. Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regreßanspruch gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.«

Normenkette:

BGB § 1836e Abs. 1 Satz 1,Satz 3 ; ZPO § 249 § 767 § 780 § 781 § 785 ;

Entscheidungsgründe:

1.