OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2000
15 W 119/00
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1, § 883 Abs. 1 S. 2, § 528, § 530 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 176
NJW-RR 2000, 1611
NZM 2000, 1028
OLGReport-Hamm 2000, 285
Rpfleger 2000, 449
ZEV 2000, 457
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 1362/99

Rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums; Vormerkungsfähigkeit der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 119/00

DRsp Nr. 2000/7098

Rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums; Vormerkungsfähigkeit der gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB

»1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist. (wie BayObLGZ 1979, 243, 248).2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.«

Normenkette:

BGB § 1795 Abs. 1, § 883 Abs. 1 S. 2, § 528, § 530 ;

Gründe:

I.