SchlHOLG - Beschluss vom 28.08.2017
8 UF 131/17
Normen:
BGB § 1684;

Rechtmäßigkeit der bloßen Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen 8 UF 131/17

DRsp Nr. 2018/5573

Rechtmäßigkeit der bloßen Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung

Die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung ist grundsätzlich unzulässig. In einer solchen Ablehnung liegt eine unzulässige Teilentscheidung.(Rn.15)

Normenkette:

BGB § 1684;

Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der in ihrer Ehe geborenen Kinder K.W. (geboren 2004), H. (geboren 2006) und K. (geboren 2010). Sie sind seit wenigen Monaten voneinander geschieden. Die Beteiligte zu 2. hat aus erster Ehe drei volljährige Kinder. Der Beteiligte zu 1. ist seit Februar 2017 in vierter Ehe erneut verheiratet. 2007 verurteilte das Amtsgericht N den Beteiligten zu 1. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Beteiligte zu 1. hatte die Tat zulasten der Beteiligten zu 2. verübt und befand sich deshalb seit dem März 2007 in Untersuchungshaft. Die Beteiligte zu 2. nahm den Beteiligten zu 1. nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder bei sich auf und setzte die Ehe mit ihm fort.