Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 gerichteten Antrag, soweit er die darin ausgewiesene Rück- bzw. Schadensersatzforderung betrifft, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt, weil der hiergegen erhobenen Klage insoweit ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zukomme. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrecke sich ausdrücklich nur auf die Einstellung der Zahlungen ab 1. November 2020. Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Ausgehend davon kommt es auf die gegen die Forderung gerichteten materiellen Einwände der Antragstellerin insoweit nicht an.
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