LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.07.2022
L 2 AS 366/21
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2; SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Hs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; BGB § 278; BGB § 1629 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4461/16

Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Hilfebedürftigkeit bei der Verfügung über verwertbares VermögenAnforderungen an die Zuordnung eines Bausparvertrages im Hinblick auf Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 366/21

DRsp Nr. 2023/6129

Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Hilfebedürftigkeit bei der Verfügung über verwertbares Vermögen Anforderungen an die Zuordnung eines Bausparvertrages im Hinblick auf Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen

1. Für die Umstände einer Treuhandabrede sind die Leistungsberechtigten darlegungspflichtig und tragen, nachdem es sich um für sie günstige Umstände aus ihrer Sphäre handelt, die objektive Beweislast. Aufgrund der besonderen Beweisnähe ist dem sich als Treuhänder darstellenden Leistungsberechtigten das vorgebliche Treugut zuzurechnen, wenn er die abweichende Rechtsinhaberschaft nicht nachweisen kann (Anschluss an BSG, Urt v 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris RN 27).2. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung kommt es auf die Situation bei ihrem Erlass an, wobei vorhandenes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an BSG, Urt v 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R - juris RN 20). Unerheblich ist also, ob das Vermögen, unterstellt Leistungen nach dem SGB II wären nicht gewährt worden, fiktiv zu einem früheren Zeitpunkt verbraucht gewesen wäre.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.