1. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 30. Januar 2020 zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen.
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