BGH - Beschluss vom 19.06.2013
XII ZB 357/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 1901 Abs. 2 S. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 12
DStR 2014, 671
DStRE 2014, 828
FGPrax 2013, 210
FamFR 2013, 407
FuR 2013, 650
MDR 2013, 1068
NJW 2013, 2961
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 280/09
LG Limburg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 130/10

Rechtmäßigkeit einer Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 357/11

DRsp Nr. 2013/17991

Rechtmäßigkeit einer Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle

Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 17. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.650 €

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 1901 Abs. 2 S. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Verrechnungsstelle) ist eine anwaltliche Verrechnungsstelle.

Eine Rechtsanwältin ist durch Beschluss vom 5. Mai 2009 zur Betreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt worden. Die Betreuerin hat die ihr zustehenden Vergütungsansprüche der Verrechnungsstelle abgetreten. Die Verrechnungsstelle hat die Festsetzung und Auszahlung der für das erste Halbjahr angefallenen Betreuervergütung in Höhe von 1.650 € beantragt.