Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wird zurückgewiesen.
2.Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 29.05.2017 wie folgt ergänzt:
Die Mutter ist verpflichtet, eine Verhinderung des Kindes ... im Sinne von Ziffer 3 des Beschlusses unverzüglich mitzuteilen und dem Vater etwaige Schriftstücke, aus denen sich der Verhinderungsgrund ergibt, in Kopie zu übermitteln.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, außerhalb der Schulferien an jedem Mittwoch und an jedem umgangsfreien Sonntag jeweils um 18:30 Uhr mit ... maximal 30 Minuten lang zu telefonieren. Sollte ... verhindert sein, ein Telefonat entgegenzunehmen, so wird dieses am Folgetag zur gleichen Uhrzeit nachgeholt. Die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass ... zu diesen Zeiten jeweils telefonisch erreichbar ist.
3. 4. 5.
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