BGH - Beschluss vom 13.01.2016
XII ZB 102/13
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 5; BGB § 242; FamFG § 302 S. 1; BGB §§ 1836 Abs. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 555/12
AG Altenburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 242/11

Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsgenehmigung wegen einer medikamenteninduzierten floriden manischen Psychose sowie Überprüfung eines Vergütungsfestsetzungsantrags des Betreuers im Hinblick auf mangelhafte Amtsführung

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen XII ZB 102/13

DRsp Nr. 2016/3147

Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsgenehmigung wegen einer medikamenteninduzierten floriden manischen Psychose sowie Überprüfung eines Vergütungsfestsetzungsantrags des Betreuers im Hinblick auf mangelhafte Amtsführung

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Januar 2013 - 5 T 555/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die Betroffene zu tragen.

Beschwerdewert: 867 €

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 5; BGB § 242; FamFG § 302 S. 1; BGB §§ 1836 Abs. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.