DDR: StGB § 149; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 1, Anl. II Kap.; GG Art. 3; III Sachgeb. C Abschnitt I Nr. 1; StGB § 175;
Fundstellen:
DtZ 1992, 253
NStZ 1992, 383
RAnB 1993, 22
Rechtsangleichung im Sexualstrafrecht
BGH, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 5 StR 128/92
DRsp Nr. 1993/2698
Rechtsangleichung im Sexualstrafrecht
1. Es ist unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet muß der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen.2. Der Gesetzgeber muß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175StGB (Homosexuelle Handlungen) und des § 149StGB-DDR (Einfacher sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) einander anzugleichen. Mit dem Einigungsprozeß verbundene Rechtsunterschiede können für eine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden.
Normenkette:
DDR: StGB § 149; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 1, Anl. II Kap.; GG Art. 3; III Sachgeb. C Abschnitt I Nr. 1; StGB § 175;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.