BGH - Beschluß vom 08.04.1993
5 StR 128/92
Normen:
DDR: StGB § 149; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 1, Anl. II Kap.; GG Art. 3; III Sachgeb. C Abschnitt I Nr. 1; StGB § 175;
Fundstellen:
DtZ 1992, 253
NStZ 1992, 383
RAnB 1993, 22

Rechtsangleichung im Sexualstrafrecht

BGH, Beschluß vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 5 StR 128/92

DRsp Nr. 1993/2698

Rechtsangleichung im Sexualstrafrecht

1. Es ist unbedenklich, daß - beitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit in Teilen Deutschlands unterschiedliche Strafrechtsnormen gelten. Bei der Regelung der Geltung des bundesdeutschen Strafrechts im Beitrittsgebiet muß der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum haben, um die Rechtseinheit herzustellen. 2. Der Gesetzgeber muß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Regelungen des § 175 StGB (Homosexuelle Handlungen) und des § 149 StGB-DDR (Einfacher sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) einander anzugleichen. Mit dem Einigungsprozeß verbundene Rechtsunterschiede können für eine Übergangszeit nicht als sachfremd und damit willkürlich betrachtet werden.

Normenkette:

DDR: StGB § 149; EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 1, Anl. II Kap.; GG Art. 3; III Sachgeb. C Abschnitt I Nr. 1; StGB § 175;