BFH - Urteil vom 10.03.1999
XI R 86/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1999, 1482
BFH/NV 1999, 1405
BFHE 188, 302
BStBl II 1999, 522
DB 1999, 1483
DStR 1999, 1105
NJWE-FER 1999, 333
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 20),

Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen XI R 86/95

DRsp Nr. 1999/8756

Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

»Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erlangen, sind keine Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6;

Gründe:

I. Der als Steuerberater nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Jahr 1986 geschieden. Er führte einen Zivilrechtsstreit mit dem Ziel, die Zustimmung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erhalten. Der Rechtsstreit endete mit einem vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, in dem sich die geschiedene Ehefrau des Klägers verpflichtete, seinen Anträgen auf Abzug der an sie erbrachten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zuzustimmen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) machte der Kläger die ihm durch den Zivilrechtsstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 013 DM als Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geltend.