I. Der als Steuerberater nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Jahr 1986 geschieden. Er führte einen Zivilrechtsstreit mit dem Ziel, die Zustimmung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erhalten. Der Rechtsstreit endete mit einem vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, in dem sich die geschiedene Ehefrau des Klägers verpflichtete, seinen Anträgen auf Abzug der an sie erbrachten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zuzustimmen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) machte der Kläger die ihm durch den Zivilrechtsstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 013 DM als Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geltend.
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