FG Hessen - Urteil vom 01.08.2008
4 K 2858/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Rechtsberatung; Unterhalt; Scheidung; Außergewöhnliche Belastung; Anwaltskosten - Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

FG Hessen, Urteil vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 2858/07

DRsp Nr. 2008/19003

Rechtsberatung; Unterhalt; Scheidung; Außergewöhnliche Belastung; Anwaltskosten - Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

Rechtsberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung beziehungsweise der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Kläger für die Unterhaltsauseinandersetzung im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.