BGH - Beschluss vom 02.06.2021
XII ZB 540/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1906;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 270
FamRZ 2021, 1658
MDR 2021, 1152
NJW 2021, 3468
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 248/17
LG Chemnitz, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 562/17

Rechtsbeschwerde der unter Wahnvorstellung leidenden Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Betreuung; Überschreiten der für eine Betreuung in der ersten Instanz festgesetzten Überprüfungfrist

BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 540/20

DRsp Nr. 2021/12602

Rechtsbeschwerde der unter Wahnvorstellung leidenden Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Betreuung; Überschreiten der für eine Betreuung in der ersten Instanz festgesetzten Überprüfungfrist

Wird die vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzte Überprüfungsfrist im Laufe des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19 - FamRZ 2019, 2027).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2020 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marienberg vom 11. Oktober 2017 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1906;

Gründe

I.