BGH - Beschluss vom 02.03.2016
XII ZB 634/14
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 129
FamRB 2016, 8
FamRZ 2016, 895
FuR 2016, 407
MDR 2016, 542
NJW-RR 2016, 708
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII 56/12
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII 56/12
LG Berlin, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 118/14
LG Berlin, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 173/14

Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson; Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Befassung des landgerichtlichen Beschlusses mit der Betreuerauswahl

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen XII ZB 634/14

DRsp Nr. 2016/6703

Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson; Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Befassung des landgerichtlichen Beschlusses mit der Betreuerauswahl

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist - anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl - nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auswahl ihres Betreuers.

Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz. Am 31. Mai 2012 erteilte sie den Beteiligten zu 4 und 5 eine "Generalvollmacht". Diese enthält u.a. eine Bestimmung, wonach die Vorgenannten im Fall einer gesetzlichen Betreuung ihre Betreuer werden sollten.