BGH - Beschluss vom 31.05.2023
XII ZB 274/21
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 -4; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 218
FamRB 2023, 396
FamRZ 2023, 1615
FuR 2023, 553
MDR 2023, 1336
NJW 2023, 3582
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 150/20
OLG Saarbrücken, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 181/20

Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem Eheaufhebungsverfahren; Selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 274/21

DRsp Nr. 2023/11073

Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem Eheaufhebungsverfahren; Selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG

Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 -4; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich in einem Eheaufhebungsverfahren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.