OLG Dresden - Beschluss vom 12.10.2011
21 UF 581/11
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2; BGB § 1755 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1153
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 288/11

Rechtsfolgen der Adoption eines von zwei leiblichen minderjährigen Geschwistern hinsichtlich des Umgangsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 21 UF 581/11

DRsp Nr. 2012/16004

Rechtsfolgen der Adoption eines von zwei leiblichen minderjährigen Geschwistern hinsichtlich des Umgangsrechts

1. Die Beschwerden des Betroffenen zu 1. sowie der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 27.04.2011 werden

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2; BGB § 1755 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist das Umgangsrecht des leiblichen Bruders mit seiner Schwester, nachdem diese adoptiert wurde.