OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2015
3 UF 9/14
Normen:
BGB § 1741;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 235/13

Rechtsfolgen der Adoption von Kindern durch den unverheirateten und nicht in Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten der Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 3 UF 9/14

DRsp Nr. 2017/4004

Rechtsfolgen der Adoption von Kindern durch den unverheirateten und nicht in Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten der Mutter

Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 09.12.2013 (12 F 235/13) ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1741;

Gründe

I.

Die nach §§ 58, 59, 63 FamFG zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes nicht begründet.