Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 09.12.2013 (12 F 235/13) ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses.
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