OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2010
8 WF 266/10
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 56/10

Rechtsfolgen der Erlangung von Vermögen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 8 WF 266/10

DRsp Nr. 2011/1956

Rechtsfolgen der Erlangung von Vermögen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Erlangt eine Partei nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Vermögen, bietet § 124 ZPO für die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses keine Rechtsgrundlage. Vielmehr kommt in einem solchen Falle nur eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht. 2. Ob ein zur Abfindung künftig fälligen nachehelichen Unterhalts gezahlter Betrag teilweise für die Prozesskosten einzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aus dem ihr aufgrund des Vergleiches vom 6.7.2010 zugeflossenen Betrag über 38.000 € zurückzuzahlen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe