Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aus dem ihr aufgrund des Vergleiches vom 6.7.2010 zugeflossenen Betrag über 38.000 € zurückzuzahlen hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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