SchlHOLG - Beschluss vom 11.11.2014
10 UF 61/14
Normen:
27 VersAusglG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 86/10

Rechtsfolgen der Kündigung einer Kapitallebensversicherung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 10 UF 61/14

DRsp Nr. 2015/813

Rechtsfolgen der Kündigung einer Kapitallebensversicherung vor Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Kündigt ein Ehegatte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich seine private Rentenversicherung und lässt sich das Guthaben auszahlen, unterfällt dieses Versorgungsanrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich.2. Stellt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht dar, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG zu prüfen.3. Erfolgt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten, stellt dies in der Regel keine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsanrecht dar. Dies gilt auch, wenn die finanziellen Schwierigkeiten durch eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit mitverursacht wurden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

27 VersAusglG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.