SchlHOLG - Beschluss vom 02.08.2011
10 UF 242/10
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 58; FamFG § 66; FamFG § 217; FamFG § 228;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 146
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 184/10

Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 242/10

DRsp Nr. 2011/16678

Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich

1. Soweit ein Beteiligter gegen einen klar abgrenzbaren Teil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegt, erwachsen die übrigen Teile der Entscheidung in Rechtskraft. 2. Dies ist bei Entscheidungen unter Anwendung des VersAusglG in der Regel dann der Fall, wenn die Beschwerde sich nur gegen den Ausgleich einzelner Anrechte richtet. 3. Das Beschwerdegericht ist dann trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes daran gehindert, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zu überprüfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 22. September 2010 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert und wie folgt teilweise neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,9432 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30. November 2008 übertragen.