BGH - Beschluß vom 29.09.1993
XII ARZ 23/93
Normen:
ZPO § 12, § 13, § 36 Nr. 6, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 272 Abs. 2, § 275, § 276, § 323;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 9
EzFamR ZPO § 281 Nr. 9

Rechtsfolgen der nicht vom Richter angeordneten Zustellung einer Klage; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

BGH, Beschluß vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 23/93

DRsp Nr. 1995/6891

Rechtsfolgen der nicht vom Richter angeordneten Zustellung einer Klage; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

Rechtshängigkeit einer Klage tritt mit der richterlich verfügten Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ein (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) und zwar auch dann, wenn mit der Anordnung der Zustellung der Klage keine richterlichen Anordnungen nach §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO verbunden sind und noch keine Entscheidung über die von den Klägern beantragte Prozeßkostenhilfe ergangen ist. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, zu welchem bei ordnungsgemäßem Verfahren die Zustellung hätte erfolgen können, sondern der Zeitpunkt, zu welchem die Zustellung tatsächlich erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit für eine Abänderungsklage gegen einen Titel auf Zahlung von Unterhalt für eheliche Kinder richtet sich - sofern eine Ehesache nicht anhängig ist - nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.

Normenkette:

ZPO § 12, § 13, § 36 Nr. 6, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 272 Abs. 2, § 275, § 276, § 323;

Gründe: