OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2003
3 UF 214/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 27

Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit von Versorgungsanwartschaften

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 3 UF 214/01

DRsp Nr. 2004/15175

Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit von Versorgungsanwartschaften

»Kann nicht aufgeklärt werden, ob auf Seiten des Ausgleichspflichtigen weitere Versorgungsanwartschaften bestehen, ist insoweit auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet. Eine Festlegung der Rechtsnatur des insoweit ggf. noch durchzuführender Versorgungsausgleich ist nicht geboten.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 27