Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit von Versorgungsanwartschaften
OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 3 UF 214/01
DRsp Nr. 2004/15175
Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit von Versorgungsanwartschaften
»Kann nicht aufgeklärt werden, ob auf Seiten des Ausgleichspflichtigen weitere Versorgungsanwartschaften bestehen, ist insoweit auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet. Eine Festlegung der Rechtsnatur des insoweit ggf. noch durchzuführender Versorgungsausgleich ist nicht geboten.«