OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2011
17 UF 304/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1083
NJW 2011, 1522
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 437/10

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 17 UF 304/10

DRsp Nr. 2011/1348

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

Sollen im Scheidungsverbundverfahren Folgesachenanträge anhängig gemacht werden, so muss die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten werden können (im Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015 m. Anm. Löhnig). Ist das durch das Familiengericht nicht beachtet, ist einem hierauf gestützten Terminsverlegungsantrg stattzugeben.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 2. November 2010 - 2 F 437/10 -

aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen

zurückverwiesen.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 7.700,- €.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe: