OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.08.2010
13 UF 46/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; ZPO § 217;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 79/10

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 13 UF 46/10

DRsp Nr. 2010/15680

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

»§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens einschränkend auszulegen. Die Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund scheitert nur dann an der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist, wenn die Ladung zum Termin mehr als vier Wochen vor dem Termin erfolgt ist. Die Einhaltung der Mindestladungsfrist von einer Woche gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 217 ZPO ist nicht ausreichend.«

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 07.05.2010 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2010 wird mit dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; ZPO § 217;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Scheidung seiner Ehe, weil das Familiengericht die von ihm eingereichten Anträge zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich unter Hinweis auf die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht als Verbundsachen behandelt hat.