OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.2003
13 UF 681/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; HKÜ Art. 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 359/03

Rechtsfolgen der Rückführung des entführten Kindes in den Herkunftsstaat; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückführungsanordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 13 UF 681/03

DRsp Nr. 2008/23711

Rechtsfolgen der Rückführung des entführten Kindes in den Herkunftsstaat; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückführungsanordnung

»1. Die Rückführung eines entführten Kindes in den Herkunftsstaat während des Rechtsmittelverfahrens hat die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückführungsanordnung kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; HKÜ Art. 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das am ... März 1999 geborene Kind A....-C.......... R...... ist das gemeinsame Kind der miteinander verheirateten Parteien. Es besitzt die amerikanische Staatsbürgerschaft. Bis zum 25. Februar 2003 lebte es in T....., Arizona/USA bei seinen Eltern. Am 25. Februar 2003 verließ die Antragsgegnerin mit dem Kind die USA und brachte es ohne Wissen des Antragstellers nach Deutschland. Dieser war und ist mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland nicht einverstanden.

Das Sorgerecht steht den Parteien gemeinsam zu. Das Landesgericht von Arizona stellte durch Verfügung vom 23. September 2003 fest, dass das Kind von der Mutter in widerrechtlicher Weise außerhalb des Bundesstaates Arizona verbracht wurde. Zum weiteren Inhalt der Widerrechtlichkeitsbescheinigung wird auf Bl. 125, 126 d. GA Bezug genommen.