OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2003
10 WF 20/03
Normen:
ZPO § 620f § 644 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1307
FamRZ 2003, 1307
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 887/02

Rechtsfolgen der übereinstimmenden Erledigungserklärung einer Unterhaltssache hinsichtlich einer erlassenen einstweiligen Anordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 WF 20/03

DRsp Nr. 2007/11274

Rechtsfolgen der übereinstimmenden Erledigungserklärung einer Unterhaltssache hinsichtlich einer erlassenen einstweiligen Anordnung

Mit übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache tritt eine einstweilige Anordnung gem. § 644 ZPO auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt entsprechend § 620f ZPO außer Kraft.

Normenkette:

ZPO § 620f § 644 S. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 29. Oktober 2002 eine einstweilige Anordnung gemäß § 644 ZPO auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt erwirkt. Gleichzeitig hat sie im Hauptsacheverfahren Stufenklage erhoben. Nachdem sich die Parteien kurz darauf versöhnt haben und die Antragstellerin am 7. November 2002 die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder hergestellt hat, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, gemäß § 620f ZPO festzustellen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die übereinstimmende Erledigungserklärung von § 620 f. ZPO nicht erfasst werde und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht geboten erscheine. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.