OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2022
7 UF 104/21
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 7/20

Rechtsfolgen der unrichtigen Benennung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Einhaltung der BeschwerdefristGrenzen der Auslegung der Beschwerdeschrift

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 7 UF 104/21

DRsp Nr. 2023/14978

Rechtsfolgen der unrichtigen Benennung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist Grenzen der Auslegung der Beschwerdeschrift

Hat das Familiengericht in einer Unterhaltssache an einem Tag einen Beschluss in der Hauptsache verkündet und zwei Tage später den Verfahrenswert festgesetzt, und legt der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss mit Datum der Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde ein, so richtet sich die Beschwerde auch dann gegen gegen diesen Beschluss, wenn eine Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache beabsichtigt war. Eine Auslegung der Beschwerdeschrift dahingehend, dass die Beschwerde sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache richten soll, kommt nicht in Betracht, da insoweit der klare Wortlaut der Beschwerdeschrift entgegensteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 12.05.2021 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Antragstellerin wird ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 12.05.2021 für verlustig erklärt.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 90 % und der Antragstellerin zu 10 % auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.280,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.