KG - Beschluss vom 03.04.2014
17 UF 27/14
Normen:
FamFG § 49; FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 122; FamFG § 158; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 1620/14

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge

KG, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 17 UF 27/14

DRsp Nr. 2015/3215

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge

1. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind im einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge stellt nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG dar, wenn ein Verfahrensbeistand für die Entscheidungsfindung erheblichen Sachvortrag hätte beibringen können. 2. Die Abänderung vollzogener Eilentscheidungen zur elterlichen Sorge im Beschwerdeverfahren entspricht in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, da sie mit einer neuerlichen Aufenthaltsveränderung verbunden ist.

Die Beschwerde der Mutter gegen den am 14. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Dem Vater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin Katrin Zink, bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 49; FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 122; FamFG § 158; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.