OLG Rostock - Beschluss vom 09.07.2014
11 UF 111/14
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 69; FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 73/14

Rechtsfolgen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Verfahrensbeistandes für das Kind im Sorgerechtsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 11 UF 111/14

DRsp Nr. 2015/4839

Rechtsfolgen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Verfahrensbeistandes für das Kind im Sorgerechtsverfahren

Ist dem betroffenen Kind in einem Sorgerechtsverfahren ein Verfahrensbeistand nicht beigeordnet worden, so war es nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt. Folge ist, dass dem Kind gegenüber keine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher im Beschwerdeverfahren auch ohne Antrag aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurück zu verweisen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 17.04.2013, Az.: 204 F 73/14, nebst des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., Neubandenburg, beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 69; FamFG § 158;

Gründe:

I.