OLG Thüringen - Beschluss vom 28.04.2015
1 WF 184/15
Normen:
ZPO § 172; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 616; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 470/10

Rechtsfolgen der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch eine Kanzleiangestellte eines RechtsanwaltsBeweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 1 WF 184/15

DRsp Nr. 2015/18679

Rechtsfolgen der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch eine Kanzleiangestellte eines Rechtsanwalts Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

1. Die Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten. 2. Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und es empfangsbereit entgegen genommen hat.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.3.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 5.5.2014, Az. 1 F 470/10, Nichtabhilfeentscheidung vom 16.3.2015, wird der Beschluss aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 172; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 616; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin erhielt durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.8.2010 ratenfreie Verfahrenkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Anordnung im Gewaltschutzverfahren.