1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.3.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 5.5.2014, Az. 1 F 470/10, Nichtabhilfeentscheidung vom 16.3.2015, wird der Beschluss aufgehoben.
I.
Die Antragsgegnerin erhielt durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.8.2010 ratenfreie Verfahrenkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Anordnung im Gewaltschutzverfahren.
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