Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab 01.03.2005.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Leistungsanspruch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da die Parteien zulässigerweise nacheheliche Unterhaltsansprüche in einer am 1. August 2002 getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen hätten.
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