OLG Koblenz - Beschluss vom 23.10.2006
13 WF 984/06
Normen:
BGB § 139 § 1361 § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 479
NJW 2007, 2052
NotBZ 2007, 333
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 361/05

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Verzichts auf Trennungsunterhalt; Wirksamkeit des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 13 WF 984/06

DRsp Nr. 2007/16634

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Verzichts auf Trennungsunterhalt; Wirksamkeit des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

Ein - unwirksamer - Verzicht auf Trennungsunterhalt erfasst grundsätzlich nicht den wirksamen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch wenn der Verzicht in einem Rechtsgeschäft erklärt worden ist. Dies gilt umso mehr dann, wenn den Parteien die Unwirksamkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt nicht bekannt war und sie eindeutig und unzweifelhaft sämtliche Unterhaltsansprüche für die Zukunft ausschließen wollten, wovon vorliegend auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 139 § 1361 § 1579 ;

Gründe:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit ab 01.03.2005.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Leistungsanspruch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da die Parteien zulässigerweise nacheheliche Unterhaltsansprüche in einer am 1. August 2002 getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen hätten.