OLG Hamm - Urteil vom 15.04.2010
II-6 UF 166/09
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/09

Rechtsfolgen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Elternteils bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs privilegiert volljähriger Kinder

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen II-6 UF 166/09

DRsp Nr. 2010/15079

Rechtsfolgen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Elternteils bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs privilegiert volljähriger Kinder

1. Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines Elternteils kann dem gegenüber dem anderen Elternteil Unterhalt begehrenden Kind nicht zum Nachteil gereichen. 2. Stellt der Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten diesem unentgeltlich einen Pkw auch für die private Nutzung zur Verfügung und muss der Unterhaltsverpflichtete diesen Vorteil mit 1 % des Listenpreises versteuern, so trifft ih für den Fall, dass der Pkw nicht privat genutzt wird, die unterhaltsrechtliche Verpflichtung, von dem Arbeitgeber zu verlangen, dass der Nutzungsvorteil nicht auf den Gehaltsmitteilungen ausgewiesen und beim vorläufigen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 29.09.2009 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. Unterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich März 2009 monatlich 312,- € b) für den Zeitraum von April 2009 bis einschließlich Dezember 2009 monatlich

290, €,

c) ab Januar 2010 monatlich 304,- €

2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.806 € seit dem 17.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.