OLG Koblenz - Urteil vom 26.05.2010
13 UF 457/09
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 338
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 14/09

Rechtsfolgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Koblenz, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 13 UF 457/09

DRsp Nr. 2010/16315

Rechtsfolgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine begründete Anhörungsrüge führt in einem Rechtsstreit über Unterhalt dazu, dass im Fortsetzungsverfahren nur über den - abgrenzbaren - Teil des Streitgegenstandes verhandelt und entschieden wird, der von der Gehörsrüge in entscheidungserheblicher Weise betroffen ist. Eine Neubeurteilung des Anspruchs insgesamt findet nicht statt.

I. Das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

- Auf Seite 5 unter Ziffer II 1. Absatz, letzter Halbsatz wie folgt: die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet (statt: jedoch unbegründet),

- Auf Seite 15, 2. Absatz: Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 (nicht: 2007) bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt,

- Auf Seite 17, 1. Satz: Für den Monat Dezember 2008 (nicht: 2009) hat der Beklagte Unterhalt in Höhe von 267 € (nicht: 276 €) zu zahlen.

II. Auf die Anhörungsrüge des Beklagten und auf den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung wird das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 teilweise abgeändert bzw. ergänzt und zu Ziffern II und III des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst: