OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2010
5 UF 50/10
Normen:
FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 04.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 1520/09

Rechtsfolgen der Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern in einem Umgangsrechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 5 UF 50/10

DRsp Nr. 2011/21408

Rechtsfolgen der Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern in einem Umgangsrechtsverfahren

1. Hat das Familiengericht die Genehmigung einer in einem Umfangsverfahren erzielten Einigung versagt mit der Begründung, die Beteiligten hätten nicht die Errichtung eines vollstreckungsfähigen Titels angestrebt, so ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Genehmigung der Vereinbarung zulässig. 2. Das Gericht kann die Genehmigung der Vereinbarung nur mit der Begründung verrsagen, dass sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Versagt es die Genehmigung aus anderen Gründen, so ist es durch das Beschwerdegericht anzuweisen, die in der Sache ausstehende Endentscheidung zu treffen. Fundstellen

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht -Familiengericht- Hanau zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2 S. 2;

Gründe: