1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 28. Oktober 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. des Beschlußtenors) in den Absätzen 1 und 5 teilweise geändert und insofern wie folgt neu gefaßt:
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) ehezeitlich erworbenen Anrechte findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 131,45 € auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
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