OLG Celle - Beschluss vom 20.08.2014
10 UF 21/14
Normen:
GVG § 173 Abs. 1; GVG § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 447
FamRZ 2015, 272
MDR 2014, 1325
NJW 2014, 3458
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.10.2013

Rechtsfolgen des fehlenden Vermerks über die Herstellung der Öffentlichkeit in einem Verkündungsprotokoll in Familiensachen

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 21/14

DRsp Nr. 2014/14525

Rechtsfolgen des fehlenden Vermerks über die Herstellung der Öffentlichkeit in einem Verkündungsprotokoll in Familiensachen

Die Wirksamkeit der Verkündung einer Endentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen wird nicht dadurch berührt, daß sich aus der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift nicht die vorherige Herstellung der gemäß § 173 Abs. 2 GVG notwendigen Öffentlichkeit ergibt.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 28. Oktober 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. des Beschlußtenors) in den Absätzen 1 und 5 teilweise geändert und insofern wie folgt neu gefaßt:

Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) ehezeitlich erworbenen Anrechte findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 131,45 € auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.