OLG Köln - Urteil vom 05.08.2008
4 UF 80/08
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1603;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 370
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 255/07

Rechtsfolgen des provozierten Verlustes des Arbeitsplatzes in aus unterhaltsrechtlicher Sicht vorwerfbarer Weise

OLG Köln, Urteil vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 80/08

DRsp Nr. 2009/24843

Rechtsfolgen des provozierten Verlustes des Arbeitsplatzes in aus unterhaltsrechtlicher Sicht vorwerfbarer Weise

Ein Unterhaltspflichtiger hat sich sein bisheriges Einkommen fiktiv anrechnen zu lassen, wenn er in vorwerfbarer Weise sich selbst die Grundlagen für seine Tätigkeit entzogen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er im Glauben, eine ihm günstigere Unterhaltsregelung erzielen zu können, seine Kündigung provoziert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und Klageabweisung im Übrigen das am 08.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45 F 255/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate August 2007 bis Oktober 2007 einen Unterhaltsrückstand auf Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 3.252,96 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

für November und Dezember 2007 je 1.170,00 EUR,

für Januar bis Dezember 2008 je 1.193,00 EUR und

ab Januar 2009 je 1.145,00 EUR.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 13/15 der Kosten erster Instanz und 14/15 der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Klägerin werden 2/15 der Kosten der ersten Instanz und 1/15 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.