I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin bezieht für sich und ihren am 18.12.1981 geborenen Sohn D. Sozialhilfe von dem Sozialamt der Gemeinde H. Sie hat Prozeßkostenhilfe beantragt für die von ihr beabsichtigte Auskunftsklage. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei für die begehrte Auskunft nicht aktivlegitimiert, da der Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
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