OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.05.2011
13 W 20/11
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 94/08

Rechtsfolgen des Versterbens der antragstellenden Prozesspartei für ein Prozesskostenhilfeverfahren; Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Bewilligung zu Gunsten des Rechtsnachfolgers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 13 W 20/11

DRsp Nr. 2011/9824

Rechtsfolgen des Versterbens der antragstellenden Prozesspartei für ein Prozesskostenhilfeverfahren; Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Bewilligung zu Gunsten des Rechtsnachfolgers

1. Ein noch nicht abgeschlossenes Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod der den Antrag stellenden Prozesspartei beendet; der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann dieses Verfahren nicht fortführen. 2. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der früheren Partei kommt nach deren Tod nicht mehr in Betracht, selbst wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte. 3. Der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann zwar einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen; die Bewilligung ist aber, sofern im Zeitpunkt des Todes der früheren Partei über ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war, nur dann möglich, wenn in der Person des Rechtsnachfolgers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 - 18 O 94/08 - wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.