LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2017
6 Sa 678/16
Normen:
BetrAVG § 1; Versorgungsausgleichgesetz § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3/16

Rechtsfolgen des Versterbens des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten in der betrieblichen Altersversorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 678/16

DRsp Nr. 2017/12642

Rechtsfolgen des Versterbens des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten in der betrieblichen Altersversorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

Orientierungssätze: Versorgungsausgleich; Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten

Haben Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass von den Anrechten des Ehemanns in der betrieblichen Altersversorgung ein bestimmter Anteil im Wege der Realteilung auf die geschiedene Ehefrau übertragen wird und dass diese auch im Falle einer Wiederverheiratung Anspruchsberechtigte bleibt, und hat der Arbeitgeber eine Vereinbarung abgelehnt, wonach im Falle des Vorversterbens der geschiedenen Ehefrau die Kürzung der Betriebsrente in Wegfall kommt, so stellt der spätere Tod der geschiedenen Ehefrau kein Ereignis dar, das zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu einer Anpassungspflicht hinsichtlich der Betriebsrente führt. Denn der geschiedene Ehemann kann auf diesem Wege nicht durchsetzen, was er im Verhandlungswege nicht erreicht hat, nämlich ein Wegfall der Kürzung der Betriebsrente im Fall des Vorversterbens der geschiedenen Ehefrau.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 26. April 2016 - 5 Ca 3/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;