OLG Hamm - Beschluß vom 23.06.1994
15 W 265/93
Normen:
BGB § 2269 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 173
FamRZ 1995, 250
MittBayNot 1994, 546
NJW-RR 1994, 1355
ZEV 1994, 365

Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament

OLG Hamm, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 15 W 265/93

DRsp Nr. 1995/10418

Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament

»Ist in der Wiederverheiratungsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt, daß der überlebende Ehegatte durch die Wiederheirat jegliche Beteiligung am Nachlaß des Zuerstverstorbenen verliert, werden mit der Wiederheirat des Überlebenden dessen in dem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen mangels Vorliegens besonderer Umstände entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2270 Abs. 1 BGB gegenstandslos, ohne daß es eines besonderen Widerrufs bedarf.«

Normenkette:

BGB § 2269 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Der am 5.5.1989 gestorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau A verheiratet. Aus dieser Ehe ist die Beteileiligte zu 1 (B 1) als einziges Kind hervorgegangen.

Die Eheleute errichteten am 13.10.1967 ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit folgendem Wortlaut:

»§ 1: Wir setzen uns gegenseitig zum Vorerben unseres beiderseitigen gesamten Vermögens ein.

§ 2: Zu unserem Nacherben berufen wir unser gemeinsames Kind ...

§ 3: Der Vorerbe von uns soll die Stellung eines beschränkten Vorerben erhalten.

§ 4: Sollte der Überlebende bzw. Vorerbe von uns wieder heiraten, soll die Nacherbfolge sofort eintreten.«

Verfahrensablauf