Der am 5.5.1989 gestorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau A verheiratet. Aus dieser Ehe ist die Beteileiligte zu 1 (B 1) als einziges Kind hervorgegangen.
Die Eheleute errichteten am 13.10.1967 ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit folgendem Wortlaut:
»§ 1: Wir setzen uns gegenseitig zum Vorerben unseres beiderseitigen gesamten Vermögens ein.
§ 2: Zu unserem Nacherben berufen wir unser gemeinsames Kind ...
§ 3: Der Vorerbe von uns soll die Stellung eines beschränkten Vorerben erhalten.
§ 4: Sollte der Überlebende bzw. Vorerbe von uns wieder heiraten, soll die Nacherbfolge sofort eintreten.«
Verfahrensablauf
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