OLG Celle - Urteil vom 28.11.2007
3 U 94/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1570; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 246/06

Rechtsfolgen eines Rechenfehlers des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 3 U 94/07

DRsp Nr. 2010/5851

Rechtsfolgen eines Rechenfehlers des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs

Ein Rechtsanwalt, der den einem Abfindungsvergleich im Verfahren auf nachehelichen Unterhalt zugrunde liegenden Betrag falsch berechnet, ist seiner Mandantin zum Ersatz des daraus entstehenden zukünftigen Schadens verpflichtet.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (2 O 246/06) teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.020,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungen haben die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1570; ZPO § 256;

Gründe: