Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (
Von den Kosten der Berufungen haben die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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