1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege des Vollstreckungsgegenantrages wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhaltes aus der Urkunde des Jugendamtes der Stadt E. vom 07.08.2000 für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 in Anspruch genommen.
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